Zurechnungsfähigkeit: Geschichte

Heilkundelexikon

Zurechnungsfähigkeit: Geschichte


Die Geschichte der Zurechnungsfähigkeit beginnt mit den Aussprüchen Platon's: Alle Verbrechen entspringen aus einer Krankheit der Seele, indem entweder der erkennende Theil der Seele sich verfinstert oder der zornmüthige oder der begehrende Gewalt über den erkennenden erlangt. Die theils gewaltsamen, theils listigen Handlungen, welche aus diesem Zustand hervorgehen, sind die Verbrechen. Nicht auf diese Handlungen, sondern auf die krankhaften Zustände, deren Erzeugnisse dieselben sind, ist die Strafe gerichtet. Neben der Strafe giebt es noch andere Heilmittel jener krankhaften Zustände; helfen diese, so ist die Strafe nicht nothwendig. Bereits die Schüler Platon's, Aristoteles' u. a. sagten sich von jener Lehre los, und die Vergeltungsgedanken, welche bei den älteren griechischen Dichtern Pindar, Euripides u. a. als herrschend bei der Verurtheilung zur Strafe sich zeigten, gewannen in späterer Zeit wieder die Oberhand. Man setzte, wie in der Criminaljustiz der Culturvölker des Alterthums überhaupt, bei dem Thäter einer gesetzwidrigen Handlung den bösen Willen, die Selbstverschuldung voraus und liess dann, ohne den bösen Willen näher zu untersuchen, der bösen That die volle Strafe folgen. Auch das sonst so hoch stehende römische Recht ging im allgemeinen von der Voraussetzung aus, dass einer strafbaren Handlung ein verbrecherischer Wille zugrunde liege. Durch den Nachweis des Thatbestandes war in der Regel auch der Nachweis der persönlichen Verschuldung des Thäters erledigt. Allerdings findet sich im römischen Recht eine Unterscheidung zwischen homines sanae mentis und homines non sanae mentis. Die letzteren werden dann eingetheilt in furiosi, dementes und mente capti. Nur der Furiosi wird aber bei der Ausschliessung der Strafe gedacht und auch nur bei capitalen Verbrechen ist von ihr die Rede.

»Infans vel furiosus, si hominem occiderint, lege Cornelia non tenentur, quum alterum innocentia consilii tuetur, alterum fati infelicitas excu-sat« (Corp. jur. lex. 12). (Es mag hierbei erwähnt werden, dass Furiosus nicht blos in dem Sinne von »rasend« hier gebraucht worden ist., sondern in dem Sinne, wie ihn das preussische allgemeine Landrecht, Theil I, Titel T, § 27, definirte: Rasende und Wahnsinnige sind diejenigen, die des Gebrauches ihrer Vernunft gänzlich beraubt sind.) Qui sive animi rabie agitetur sive sine tumultu desipiat, intellectu omnino caret. (Hofacker: Princ. jur. civ. Roman. Tom. I, § 248.)

Das Strafrecht der alten Germanen kannte die Frage der Zurechnungsfähigkeit in foro kaum; wo sie aber hervortritt, zeigt sie eine erschreckende Rohheit der Anschauungen, wie dies selbst in dem sonst so hochstehenden Gesetzbuche, der Graugans, sich in folgender Bestimmung findet: Wenn ein Wahnsinniger einen Todtschlag begeht, so soll es nur dann als eine im
Wahnsinn vollführte That durch Zeugen erwiesen und durch Rechtsspruch erkannt werden können, wenn der Thäter schon früher sich selbst solche Verletzungen zugefügt oder zuzufügen gesucht hat, die den Tod oder Körperschaden hätten herbeiführen können und Dinggenossen dies bezeugen. Wenn aber die That als die eines Wahnsinnigen erkannt wird, so behält der Mann zwar bis zum Urtheil seinen Frieden, allein es ergehe sonst die Verurtheilung wegen des Todtschlages über ihn, ganz so wie über einen nichtwahnsinnigen Mann, nur mit dem Unterschied, dass man sich wegen einer solchen That mit Genehmigung des Altthings vergleichen kann. (Gragas Vigsl. c. XXXII, 2, pag. 64 bei Wilda.)

Wenig bessere Bestimmungen finden sich in dem altnorwegischen und altdänischen Recht.

Das kanonische Strafrecht, das diese Strafrechte ablöste, brachte humanere Anschauungen nicht.

Von der Rücksicht auf den subjectiven Zustand des Angeschuldigten konnte bei einem Strafverfahren nicht die Rede sein, das nach- und nebeneinander den Reinigungseid, die Ordalien oder Gottesgerichte, das Vehm-gericht und endlich die Inquisition für den Urtheilsspruch als massgebend erachtete. Solcher Rechtspflege gegenüber konnte auch das Werk Wier's: De praestigiis Daemonum (1517), in dem er den Beweis lieferte, dass die Hexen grösstentheils nur Wahnsinnige und Hysterische seien, keinen nachhaltigen Einfluss üben. * Dagegen finden wir in dem Sachsenspiegel (»Ueber rechte Thoren und sinnlose Menschen soll man nicht richten«) und der Carolina (1532) Hinweise auf die von Geisteskranken verübten strafbaren Handlungen. Die letztere macht einen Unterschied zwischen den Handlungen,

* Cf. Zu der Frage nach der rechtlichen Stellung der Geisteskranken im Mittelalter Linas im Dictionnaire encyelopedique des sciences mödicales von Dechambre und Bourne-ville: Bibliotheque diabolique.

die aus »wohlbedachtem Gemüth*, »aus Pürsatz oder Arglist« oder aus »Unfürsichtigkeit« begangen sind, und später wurden, wie aus dem Com-mentar zur peinlichen Gerichtsordnung von Frölich von Fröhlichsburg zu ersehen ist, auch Aerzte, um die »Unsinnigkeit« eines Angeklagten zu con-statiren, vor dem Urtheilsspruch zugezogen.

Im allgemeinen waren aber die Richter jener Zeit so sehr von der Bosheitstheorie befangen, dass sie selbst bei gesetzwidrigen Handlungen eines unmündigen Kindes die Bosheit voraussetzten und die volle Strafe folgen Hessen, indem sie sagten: Malitia supplet aetatem.

Einzelne Kirchenväter (Augustin: Saepe species facti aliter se habet, aliter animus facientis), wie die Naturrechtslehrer des 17. Jahrhunderts (Grotius, Hobbes, Pufendorf) brachen zusammen mit den besseren Anschauungen, die sich gegen Ende des 16. Jahrhunderts zuerst bei den italienischen Juristen finden, die Bahn für das hervorragende forensisch-psychiatrische Werk von Paulus Zachias, das als Grundstein der gerichtlichen Psychologie betrachtet werden kann: Quaestiones medico- legales (Rom 1621?1650).

Aber erst. das 18. Jahrhundert brachte einen vollen Umschwung hervor, als die Humanisten und Aufklärer desselben, wie Montesquieu, Voltaire, Filangieri, Beccaria, Bentham, Sonnenfels u. a. m. von den Richtern mit besonderem Nachdruck forderten, dass sie nicht blos die Thatfrage, sondern auch die persönliche Verschuldung, den bösen Willen, »die Freiheit des Wollens« bei dem Thäter nachzuweisen hätten. Gleichzeitig vollzog sich die gewaltige Reform in der Behandlung der Irren; Pi'nel hatte ihnen in den stürmischen Tagen der ersten französischen Revolution die Ketten gelöst und damit einer humanen Pflege derselben sowohl wie einem besseren Studium der Geisteskrankheiten die Bahn gebrochen.

In Deutschland war es Langermann, dem wir die Reform des Irrenwesens nach dem Beispiele Pinel's vor allem verdanken.

Als Resultat der aufgeklärteren Jurisprudenz, wie der fortgeschrittenen Psychiatrie, sehen wir in den Gesetzbüchern dieser Zeit ? in Preussen in der Criminalordnung (1806, §280: »Auf die Beschaffenheit des Gemüths-zustandes eines Angeschuldigten muss der Richter ein fortwährendes Augenmerk richten und vorzüglich untersuchen, ob der Verbrecher zu der Zeit, als die That verübt worden, mit Bewusstsein gehandelt hat« u. s. w.); in Frankreich im Code penal Nepoleon's ? Bestimmungen zutage treten, die im Gegensatz zu den früheren Gesetzbüchern der Frage der Zurechnungsfähigkeit volle Aufmerksamkeit zuwenden. Es wurde die Regel, dass Aerzte in foro zugezogen wurden, um die streitige Frage geistiger Gesundheit bei den Angeschuldigten zu begutachten, was schon Platner in seinem »Pro-gramma, quo ostenditur, medicos de insanis et furiosis audiendos esse« (1740) gefordert hatte. Da erhob sich eine neue Schwierigkeit. Kant verlangte in seinem Buche über Anthropologie, § 49, dass die Lösung der Frage der Zurechnungsfähigkeit nicht der medicinischen, sondern der philosophischen Facultät zugewiesen werden sollte. »Das Irrereden (Delirium) des Wachenden im fieberhaften Zustande ist eine körperliche Krankheit und bedarf medicinischer Vorkehrungen. Nur der Irreredende, bei welchem der Arzt keine solchen krankhaften Zufälle wahrnimmt, heisst verrückt, wofür das Wort gestört nur ein mildernder Ausdruck ist. Wenn also jemand vorsätzlich ein Unglück angerichtet hat, und ob und welche Schuld deswegen auf ihm haftet, die Frage ist, mithin zuvor ausgemacht werden muss, ob er damals verrückt gewesen sei oder nicht, so kann das Gericht ihn nicht an die medicinische, sondern müsste (der Incompetenz des Gerichtshofes halber) ihn an die philosophische Facultät verweisen.«
Wenn nun auch Metzger, Hoffbauer u. a. sich bald daran machten, Kant zu widerlegen, so war doch der Einfluss Kants mächtig genug, um in der That manche Gerichtshöfe in jenem Sinne zu beeinflussen; so wurde z. B. der geisteskranke Licentiat der Theologie Rüsau, der seine Frau nebst vier Kindern getödtet und den die Hamburger Physici als geisteskrank erklärt hatten, auf das Gutachten des Directors der Gelehrtenschule hin, der ihn für einen Fanatiker hielt, hingerichtet.

Es sei hier gleich bemerkt, dass 1828 in Frankreich ein ähnlicher Angriff gegen die Competenz der Aerzte in foro von dem Advocaten Regnault in Scene gesetzt wurde. Der Ausspruch von Dr. Urbain Coste, den jener sich aneignete: »Wahrlich, es giebt keinen Menschen von gesundem Verstand, der nicht eben so tüchtig wäre, in dieser Sache zu urtheilen, wie Pixel und Esquirol, und welcher nicht ausserdem vor diese« den Vorzug hätte, frei von jedem wissenschaftlichen Vorurtheil zu sein«, fand so viele Anhänger, dass die hervorragenden Irrenärzte Frankreichs sich genöthigt sahen, die Streitschrift Regnault's in ausführlichen Pubiicationen zu bekämpfen. Im übrigen giebt es jetzt noch Richter und Laien in allen Ländern, die jenen thörichten Ausspruch für gerechtfertigt halten; ihren angeblich angeborenen »gesunden« Menschenverstand halten sie für mehr werth, als das Wissen, das aus langdauernden und schwierigen Studien hervorgeht.

Die Discussion der letzten Jahre in der Presse und in den Parlamenten über die Irrenfrage bieten ein reiches Beweismaterial für diese Behauptung. Trotz jener Competenzstreitigkeiten hatte sich in den ersten Decennien unseres Jahrhunderts als Regel die Zuziehung der Aerzte in foro ausgebildet und dieselben schienen sich hier eine gesicherte Position erworben zu haben. Dieselbe wurde allerdings in dem dritten und vierten Decennium durch erhebliche Missgriffe seitens der Aerzte erschüttert. Die Begründung der Lehre von den Monomanien, von dem partiellen
Wahnsinn, nach der ein Mensch ganz vernünftig und nur in einem einzigen Punkte »verrückt« sein konnte und nach der diese angebliche Geisteskrankheit sich gerade in dem unwiderstehlichen Triebe zu einer bestimmten Art von Verbrechen äussern sollte, brachte schwere Schädigung des Ansehens der gerichtlichen Aerzte und ihrer Gutachten zuwege.

Die Pyromanie (Henke), die Kleptomanie oder Klopemanie (Matthey), die Mordmonomanie, die Aidoiomonomanie u. s. w. wurden in foro geläufige Ausdrücke, deren sich mit grossem Eifer die Vertheidiger bemächtigten. Mit Recht wehrten sich die Richter gegen die Annahme von Geisteskrankheiten, deren einziges Symptom das begangene Verbrechen sein sollte; sie fingen an, sich mehr und mehr wieder von den ärztlichen Sachverständigen abzuwenden und die praesumtio mali, die Präsumirung der bösen Gesinnung, wucherte wieder empor. Verständige Aerzte, einzelne medicinische Behörden (z. B. das Medicinal-Collegium zu Königsberg 1845 gegen die Annahme der Pyromanie in 5 Fällen) remonstrirten gegen den Unfug; es bedurfte aber langer Zeit, ehe das unter den Richtern geweckte Misstrauen gegen die Sachverständigen, deren Gutachten man mit den italienischen Kirchen verglich, in denen jeder Bandit eine sichere Zufluchtsstätte fand, wieder all-mälig zu schwinden begann ? vollständig beseitigt ist es auch heute noch nicht. Allerdings tragen daran nicht blos jene zu verurtheilenden Auswüchse der Psychiatrie Schuld, sondern die unter Laien und somit auch unter den Richtern herrschenden falschen Ansichten über das Wesen der Geisteskrankheit. Dass jemand sich anständig benehmen, dass er formal logisch richtig denken, dass er den Umständen angemessen zweckmässig handeln kann, scheint vielen in unlösbarem Widerspruche mit ihrer Auffassung von Geisteskrankheit zu stehen.
Im übrigen verfehlten doch zu jener Zeit die Mittheilungen aus den Gefangenanstalten, dass die Zahl der Geisteskranken sich dort erheblich mehre, dass bei einer grossen Zahl derselben nachgewiesen werden konnte, dass sie nicht während der Verbüssung der Strafe geisteskrank geworden, sondern dass sie es bereits zur Zeit der Handlung, wegen der sie verur-theilt wurden, waren, ihre Wirkung nicht.

Das Gesetz vom 2. Mai 1852 führte in seinem Art. 81 in Preussen eine wesentliche Aenderung herbei, indem bei einer grossen Zahl von Verbrechen die Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit den Geschworenen überwiesen wurde. Dass mit dieser Aenderung eine sachgemässere Lösung der Zurechnungsfähigkeitsfrage in foro herbeigeführt worden, kann kaum behauptet werden. »Es ist leicht, in allen Ländern Fälle nachzuweisen, in welchen Angeklagte wegen Mordes verurtheiit und hingerichtet wurden, weil unerfahrene Aerzte, leidenschaftliche Richter und Staatsanwälte durch ihre einseitigen Schlussvortrage die Geschworenen irre führten.« (Mitter-maier.) So lange die Juristen im allgemeinen so wenig wie jeder Laie Ver-ständniss für die Psychiatrie haben, so lange nicht die forensische Psychiatrie einen wesentlichen Gegenstand des Unterrichtes auf den Universitäten auch für die Juristen bildet, wird es nicht wesentlich different sein, ob Richter, welche studirt haben, oder Geschworene ohne wissenschaftliche Ausbildung über die Zurechnungsfähigkeit urtheilen. Auf der anderen Seite bahnte das deutsche Strafgesetzbuch durch seinen Art. 51 (cfr. oben) einen wesentlichen Fortschritt an, indem er das Moment der »Krankheit« in die Bestimmung über die Zurechnungsfähigkeit hineinbrachte und damit die Ausdrücke des Zurechnungsfähigkeits-Paragraphen des preussischen Strafgesetzes vom Jahre 1851 (§40) »wahnsinnig« und »blödsinnig«, die nach dem Allgemeinen Landrecht, Theil I, Titel I, §§27 und 28 eine rein psychologische Definition zuliessen, beseitigte. Das österreichische Strafgesetzbuch hat sich in seinem Entwürfe dem §51 des deutschen Strafgesetzbuches angeschlossen - §56. Eine Handlung ist nicht strafbar, wenn derjenige, der sie begangen hat, zu dieser Zeit sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Hemmung oder Störung der Geistesthätigkeit befand, welcher es ihm unmöglich machte, seinen Willen frei zu bestimmen oder das Strafbare seiner Handlung einzusehen.

Der § 64 des Code p6nal lautet: »II n'y a ni crime ni delit, lorsque le prevenu etait en etat de demence au temps de Faction ou qu'il a ete contraint par une force, ä laquelle il n'a pu resister.«

In England ist der Cardinalpunkt bei der Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit noch immer der, ob der Angeschuldigte Recht von Unrecht unterscheiden kann, obwohl die tägliche Erfahrung in den Irrenanstalten lehrt, eine wie grosse Zahl von notorisch Geisteskranken sehr wohl dieses Unterscheidungsvermögen besitzt.

Bei Gelegenheit der Debatte im Hause der Lords 1843 über Macnaughten, der Drummond ermordete und wegen Irrsinns freigesprochen wurde, erklärte der Lordkanzler Lyndhurst: Das Gesetz, wie es von verschiedenen Richtern festgehalten werde, laute, dass, wenn ein Mann bei Begehung einer That imstande sei, Recht von Unrecht zu unterscheiden, und nicht unter dem Einfluss einer solchen Wahnvorstellung stehe, die ihn ausserstande setze, zu erkennen, dass er ein Unrecht begehe, er vor dem Gesetze verantwortlich sei.

Für das neue russische Strafgesetzbuch lautet der Entwurf des bezüglichen Paragraphen (§ 36): Eine That wird nicht zugerechnet, wenn sie von einer Person begangen worden ist, welche infolge mangelhafter geistiger Fähigkeit oder infolge krankhafter Störung der geistigen Thätigkeiten oder
eines bewusstlosen Zustandes zur Zeit der That nicht imstande war, die Eigenschaften und Bedeutung der begangenen That zu verstehen oder die Handlung zu regeln.


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