Verstümmelung (forensisch)

Heilkundelexikon

Verstümmelung (forensisch)

In dem noch zu Recht bestehenden österreichischen Strafgesetzbuche ist dieser Begriff (§156 a) als Kriterium der qualificirt schweren Körperbeschädigung aufgeführt (Strafsatz: 5 —10 Jahre schwerer Kerker). Wir verstehen unter demselben den Verlust eines zum Ganzen des Organismus gehörigen Körpertheiles, gleichviel ob der Abgang dieses Theiles für die Gesundheit des Individuums nachtheilig oder gleich- giltig ist. Dieser Auffassung zufolge wäre nicht nur beispielsweise der Ver lust der Nase, einer Ohrmuschel, sondern auch einer Zehe, des Hodensackes u. s. w. als Verstümmelung anzusehen. Allein das Gesetz bezeichnet nur jene Verstümmelung als Kriterium der qualificirt schweren Beschädigung, welche eine »auffallende« ist, welche somit in die Augen springt und nicht erst aufgesucht zu werden braucht. Demzufolge wird wohl z. B. der Verlust der Nase, keineswegs aber jener des Penis, Hodensackes oder einer Zehe als auffallende Verstümmelung gelten können. Dass übrigens dieser Begriff mitunter mit jenem der »auffallenden Entstellung« (s. diesen Artikel) oder mit anderen Kriterien der schweren Körperbeschädigung, als Siech- thum (s. d.) u. s. w. zusammenfällt, ist klar, daher mag es auch kommen, dass derselbe in den neuen Strafgesetzbüchern nicht mehr enthalten ist. Im deutschen Strafgesetzbuch (§224) ist vom Verluste eines wichtigen Körpergliedes, und in dem (jetzt zurückgezogenen) österreichischen Ent würfe eines neuen Strafgesetzbuches (§236) von dem Verluste eines Armes, einer Hand, eines Beines, eines Fusses, der Nase die Rede; und wenn diese Kriterien den Begriff der Verstümmelung nicht vollends über flüssig machen, so wird er von den in beiden Strafgesetzbüchern ange führten Kriterien: Siechthum, Lähmung, erhebliche und dauernde Entstellung (respective bleibende Verunstaltung) gewiss gedeckt.


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