Zeugungsfähigkeit (forensisch)

Heilkundelexikon

Zeugungsfähigkeit (forensisch)

Zeugungsfähigkeit (forensisch) - Beim Mann - Bei der Frau - Literatur

Die Zeugungsfähigkeit kommt in folgenden Rechtsfällen in Betracht:

1. bei beabsichtigten Eheschliessungen, wenn an der Zeugungsfähigkeit eines Theiles gezweifelt wird (Oesterr. bürgert. Gesetzbuch § 53);
2. wenn es sich um Auflösung einer Ehe wegen Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht handelt (Oesterr. bürgert. Gesetzbuch §§ 60, 99, 100, 101; Preuss. Landrecht §§ 696 und697);
3. wenn die rechtliche Abstammung eines Kindes von einem bestimmten Vater oder von einer bestimmten Mutter wegen Zeugungsunfähigkeit dieser bezweifelt wird (Oesterr. bürgerl. Gesetzbuch §§ 158 und159);
4. wenn Zeugungsunfähigkeit als Folge einer Verletzung zurückgeblieben sein soll (Oesterr. Strafgesetzbuch § 156, Deutsches Strafgesetzbuch § 224);
5. wenn jüngere als 50jährige Individuen Kinder adoptiren wollen (Preuss. Landrecht § 669).

Es kann sich in allen diesen Fällen entweder um männliche oder weibliche Zeugungsfähigkeit handeln, und zwar entweder um die Beischlafsfähigkeit oder um die Conceptions-, respective Befruchtungsfähigkeit.



Hinweis: Der Text auf dieser Seite entstammt einem über einhundert Jahre alten Fachbuch. Daher entsprechen die gemachten Angaben nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Verwenden Sie niemals die angegebenen Rezepturen und Heilmethoden, da sie gesundheitsgefährdend seien können.