Abdeckereien

Heilkundelexikon

Abdeckereien


Der Wirkungskreis gewerblicher Thätigkeit der Abdecker erstreckt sich einerseits auf die Fortschaffung und definitive seitigung, resp. Unschädlichmachung der Cadaver zu Grunde gegangener oder solcher Thiere, welche sich nach dem Schlachten als ungeeignet zum Genuss gezeigt haben und andererseits wird die Tödtung. und das Verscharren oder eine anderweitige Beseitigung (in Form sachgemässer Verwerthung) von Thieren, die entweder zufolge gesundheitspolizeilicher Massnahmen oder auf Wunsch ihrer Besitzer getödtet werden, diejenigen ausgenommen, deren Körpertheile zum Genuss für den Menschen bestimmt sind. Weiter ist auch ein den Abdeckereien vielerorts zukomireides Attribut die Instandhaltung von Localitäten, in welchen Thiere, die verdächtig sind, an schwerer erkenn baren Infektionskrankheiten zu leiden, namentlich wuthverdächtige Hunde und rotzverdächtige Pferde, contumazirt und bis zur Feststellung der Diagnose beobachtet werden können.
Die Abdeckereien sind demnach Anstalten, mit welchen sich die öffent liche Gesundheitspflege zu befassen hat, da von ihnen für Menschen Belästigungen eintreten und Menschen wie Thieren Gefahren drohen können. Dies ist möglich:

1. Durch Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden;

2. dadurch, dass von ihnen aus eine Weiterverbreitung, sowohl von Epizootien, als auch von solchen Krankheiten stattfinden kann, welche von Thieren auf den Menschen übertragbar, theils infectiöser Natur sind, theils durch thierische Parasiten hervorgerufen werden.

In früheren Zeiten bestand die .Thätigkeit der Abdecker, vielfach nur darin, dass sie den gefallenen oder getödteten Thieren das Fell abzogen, den übrigen Cadaver aber entweder ganz oberflächlich verscharrten oder aber offen liegen Hessen und seine Vernichtung der Fäulniss und den aasfressenden Thieren überliessen.
Auch jetzt wird noch auf dem Lande ab und zu in ähnlicher oder vielleicht etwas mehr den sanitären Anforderungen entsprechender Weise verfahren. Doch sind in den meisten civilisirten Ländern durch medicinalpolizeiliche Vorschriften nach Möglichkeit Wege zur Abhilfe gewiesen. In den Städten und grösseren Ortschaften hat sich die Industrie mehr und mehr der Verwerthung der Thiercadaver zu den verschiedensten Zwecken bemächtigt, zu Leim-, Albumin-, Dünger-, Phosphorsäure-Fabrication etc., die ihrerseits aber unter Umständen ebenfalls eine Schädigung der Gesundheit oder eine Belästigung der Nachbarschaft herbeiführen können. Sehr bedenklich sind endlich diejenigen Abdeckereien, welche, nach aussen als Leimsiedereien, Wurstschlächtereien, Pferdeschlächtereien auftretend, vom Volke als Kalt-oder Luder-oder Polkaschlächtereien bezeichnet, nur allzuoft verendete, nothgeschlachtete Thiere, beanstandetes zurückgewiesenes Fleisch annehmen und meist zu Würsten verarbeiten. 2, 3)
Die folgende Darstellung wird sich nun hauptsächlich mit den Gefahren beschäftigen, welche uns von den Cadavern direet, resp. von den mit deren Zersetzung einhergehenden Processen drohen, ohne indess jene, welche mit dem Betrieb dieser Industriezweige verbunden sind, ganz aus den Augen zu verlieren
1. Was die Schädlichkeiten anlangt, welche von den faulenden Thier-leichen durch Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden für die mensch liche Gesundheit entstehen können, so fallen dieselben im Grossen und Ganzen mit jenen zusammen, welche die Bestattung menschlicher Leichname, wenn sie in irrationeller Weise gehandhabt wird, ebenfalls mit sich bringen kann, und es werden demgemäss zu deren Bekämpfung auch diejenigen Grund sätze und Massregeln Geltung und Anwendung zu finden haben, welche bei einem, von hygienischen Gesichtspunkten rationellen Beerdigungswesen be achtet werden müssen und die dort eingehender besprochen werden. Es muss übrigens hier betont werden, dass die Gefahren, welche speciell der Einathmung von Fäulnissgasen zugeschrieben werden, in früherer Zeit ungemein übertrieben worden sind. Es mag hierfür nur die eine von Parent-Duchatelet angeführte Thatsache genügen, dass in die Abdeckerei zu Paris zur damaligen Zeit jährlich etwa 10—12.000 Pferde und 25—30.000 Stück kleinere Thiere gebracht wurden, die grösstentheils in freier Luft verwesten, soweit sie nicht von den Ratten verzehrt wurden. Trotz des infernalischen Fäulnissgeruches dieses Platzes waren jedoch die Abdecker, ihre Frauen und Knechte niemals krank, und auch die Nachbarschaft wusste, trotzdem sie sich sehr über den Gestank beklagte, nichts von einer Beschädigung der Gesundheit durch denselben. Doch kommt hier viel auf die Individualität und auf die Ge wöhnung an. Es giebt Menschen, welche solche üble Gerüche der Abdecke reien schlechterdings nicht vertragen, Brechreiz dadurch bekommen und bei längerer Einwirkung an ihrem ganzen Wohlbefinden, ihrer Elasticität Ein-busse erleiden. Jedenfalls werden die nicht an diese Gerüche Gewöhnten arg durch sie belästigt.
Es genüge hier, die erforderlichen Schutzmassregeln nur ganz kurz anzudeuten:
a) Hinsichtlich der Luftverunreinigung, Lage der Abdeckerei, wo möglich in grösserer Entfernung menschlicher Wohnorte, mit besonderer Berücksichtigung der herrschenden Windrichtung, auf einem den Winden von allen Seiten zugänglichen Platz —hochgelegene Punkte sind auch noch aus anderen Gründen empfehlenswerth —, welcher nicht mit hohen Mauern, sondern nur mit einem Zaun umgeben ist, so dass eine möglichst rasche und vollständige Verdünnung etwaiger Fäulnissgase erfolgen kann. Nicht zu oberflächliches Begraben der Cadaver und möglichst rasches Eingraben derselben, bevor eine bemerkenswerthe Gasentwicklung stattfindet.
b) Rücksichtlich der Verunreinigung des Wassers. Möglichst hohe Bodenschicht zwischen Grabessohle und Grundwasserspiegel, unter Umständen Drainirung des Untergrundes, Berücksichtigung der Richtung und des Gefälles des Grundwasserstromes, so dass die Abdeckerei nicht an einem Platz zu liegen kommt, unter welchem das Grundwasser passiren muss, bevor es in eine Stadt oder ein Dorf kommt oder als Quelle zu Tage tritt.
c) Mit Bezug auf die Bodenverunreinigung. Poröser, d. h. für Luft und Wasser durchlässiger Boden, in welchem die Zersetzung der Cadaver rasch vor sich geht und weder Mumification, noch Adipocirebildung erfolgt. Nicht zu karge Bemessung des Raumes für ein Grab, sowohl in Beziehung auf Flächen-als auf Rauminhalt; vollständiges Verbot von Massengräbern. Gewährung der zur vollständigen Zersetzung des Cadavers nöthigen Zeit vor der Wiederbenützung desselben Bodens als Grab. Möglichste Verwerthung der Thierleichen zu industriellen Zwecken, vorausgesetzt, dass bei den hierzu notwendigen Manipulationen keine Verunreinigung des Untergrundes erzeugt wird.
Um übrigens sowohl den vorstehenden Massnahmen als auch verschiedenen der im Nachfolgenden angegebenen ihre Wirksamkeit zu sichern und sie nicht geradezu illusorisch zu machen, muss nicht nur für den Abdecker die gesetzliche Verpflichtung bestehen, alle gefallenen Thiere, von welchen er Kunde, sei es auf was immer für einem Wege, erhält, in die Abdeckerei zu verbringen, sondern auch für jeden Besitzer von Thieren, insbesondere von grösseren, direct geboten sein, die Leichen von Thieren der Abdeckerei zu übergeben. Zur sicheren Durchführung dieser Bestimmung ist es nothwendig, jedem Abdecker einen ganz bestimmten Bezirk zuzuweisen, welchen er zu besorgen hat Nur dadurch wird es möglich, zu verhüten, dass durch Thierbesitzer, sei es aus Bequemlichkeit oder auch um allenfalls unter seinem Viehstand vorgekommene Erkrankungen an epidemischen oder ansteckenden Krankheiten zu verheimlichen, Thiercadaver in unzulänglicher oder direct gesundheitsgefährlicher Weise verscharrt werden, z.B., wie dies mitunter vorkommt, in Dunghaufen, in unmittelbarer Nähe des Gehöftes. (Bezüglich der Vorkehrungen beim Transport von Thierleichen s. unten pag. 24.)
Bezüglich der sanitären Massregeln, welche bei industrieller Ver-werthung durch die verschiedenen Fabricationsweisen nothwendig werden, muss der Grundsatz gelten, dass jeder Fall nach seiner Specialität zu berücksichtigen ist. Um eine Garantie für deren stricte Durchführung zu haben, erscheint es deshalb nöthig, dass vor der Errichtung einer jeden derartigen Fabrik oder sonstiger Anlagen unter genauer Darstellung der Fabricationsweise die sanitätspolizeiliche Genehmigung dieses Unternehmens einzuholen ist, sowie dass die Fabrik immer in unmittelbarer Verbindung mit der Abdeckerei angelegt wird, um einen Transport oder längere Aufbewahrung von Leichentheilen zu verhüten, und dass alle von der Fabrik nicht zu verwerthenden Theile in möglichster Eile vergraben werden. Hier soll nur auf einige der einfacheren und daher häufigeren Methoden, die Thier leichen oder Theile derselben zu industriellen Zwecken zu verwerthen, wegen der ihnen anhaftenden hygienischen Mängel eingegangen, resp. diese hervor gehoben werden.
So ist zu verbieten, dass irgend welche Theile von Cadavern, wie Häute, Knochen, Hufe etc., in der Nähe bewohnter Plätze an der Luft getrocknet werden, weil hierdurch immer lästige Fäulnissgerüche ausgehaucht werden, abgesehen von der möglichen Gefahr der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten. Das Gleiche gilt von der Herstellung der sogenannten Flechsen, die in der Weise gewonnen werden, dass Muskeln und Sehnen von den Knochen geschnitten und an der Luft getrocknet werden, um später an Leimfabriken verkauft zu werden.
Nicht minder ist auf das Waschen von Wolle todter Schafe in öffentlichen Wässern wegen möglicher Infection ein scharfes Augenmerk zu richten. (Ueber die Verwendung des Fleisches von Thieren, welche den Abdeckereien verfallen sind, zum Füttern für andere Thiere vergl. unten.)
2. Wenden wir uns jetzt zu den directen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Thieren, welche durch die Abdeckereien ver mittelt werden können, so finden wir dieselben in dreierlei Richtungen: &) Die Uebertragung von Infectionskrankheiten der Thiere auf Menschen, b) die Hervorrufung von Epizootien und c) die Uebertragung thierischer Parasiten auf Menschen und Thiere.
a) Es sind vorzüglich Rotz, Milzbrand und bis zu einem gewissen Grad Hundswuth als solche Zoonosen zu nennen, die auf Menschen übertragen werden können. Selbstverständlich handelt es sich hier in erster Linie um die in der Abdeckerei beschäftigten Menschen. Sowohl bei Milzbrand als bei Rotz sind Hautverletzungen beiweitem die häufigste Eingangspforte des Infectionsstoffes, und es müssen Schutzmassregeln gegen Infectionen hauptrsächlich nach dieser Richtung hin getroffen werden. Es ist daher den Ab deckern überhaupt die Gefahr der Haut- und Lippenverletzungen klar zu machen und ihnen insbesondere anzuempfehlen, Cadaver, von denen ihnen bekannt ist,. oder bezüglich derer ein Verdacht vorliegt, dass sie von einem Thiere stammen, welches an einer dieser Krankheiten zu Grunde gegangen ist, nur dann zu berühren oder überhaupt mit demselben umzugehen, wenn sie keine auch noch so geringe Verletzung oder offene Hautstelle, besonders Excoriationen, Schrunden etc., an entblössten Körpertheilen haben. Es ist dies deshalb nothwendig, weil nicht nur das Blut etc. milzbrandiger und rotz kranker Thiere infectiös ist, sondern auch an der Haut, den Haaren und Excrementen etc. der Infectionsstoff haften kann. Es sollte überhaupt an derartigen Thiercadavern möglichst wenig mit blossen Händen manipulirt werden, weil hierbei sehr leicht oberflächliche Excoriationen entstehen.
Besondere Aufmerksamkeit ist auch auf diesen Punkt zu richten, wenn es sich um Sectionen solcher Cadaver handelt.
Unzweifelhaft kann der Infectionsstoff von milzbrandigen und anderen infectiösen Cadavern auch durch Insecten übertragen werden, welche mit ihnen oder mit ausfliessendem Blute, ausfliessenden Ex-und Secreten in Berührung kamen und dann auf die unbedeckte Stelle der Haut eines Menschen sich setzten und sie durchstachen. Es ist deshalb dringend nöthig, solche Cadaver mit grösster Beschleunigung zu vergraben.
. Die Hundswuth muss hier insofern in Betracht kommen, als der Speichel wuthkranker Thiere, wenigstens noch kurze Zeit nach dem Tode, Infection bewirken kann, wenn er in eine Wunde gelangt.
Wenn auch diese Schutzmassregeln vor Allem für die in den Abdeckereien beschäftigten Personen bestimmt sind, so sind diese doch nicht die einzigen zu schützenden, denn, wenigstens was den Milzbrand anbelangt, sind mehrfache Beispiele bekannt, wo selbst durch getrocknete Pelle oder Thierhaare noch nach längerer Zeit diese Krankheit bei Menschen, welche mit denselben umzugehen hatten, hervorgebracht wurde (vergl. auch Hadern-krankheiten). Um dies zu verhüten, ist es nothwendig, dass die Milzbrand cadaver entweder in toto begraben werden, und dass vorher zur grösseren Vorsicht das Fell durch Zerschneiden für immer zu gewerblichen Zwecken unbenutzbar und das Fleisch durch Begiessen mit Theer, Jauche oder Petroleum ungeniessbar, oder dass der ganze Cadaver auf thermischem oder chemischem Wege vollständig unschädlich gemacht wird.
b) Wohl der wichtigste Punkt in sanitätspolizeilicher Beziehung ist die mögliche Weiterverbreitung von Epizootien durch Abdeckereien und deren Verhütung. In dieser Beziehung sind besonders von Wichtigkeit: Lungen seuche, Rinderpest, Rotz, Schafpocken, Wuthkrankheit, Tuberkulose und vorzüglich der Milzbrand wegen der ausserordentlichen Tenacität seines Infectionsstoffes. Es ist allerdings durch Versuche bewiesen, dass die Milzbrandbacillen durch Fäulniss zerstört werden, resp. ihre Virulenz verlieren, indess ist nicht das Gleiche der Fall mit den Milzbrandsporen, welche über haupt, wie die Versuche aller Forscher beweisen, auch gegen Desinfectionsmittel sehr resistent sind. Dass aber gerade die Plätze, wo Milzbrandcadaver vergraben werden, für andere Thiere gefährlich sind, dafür spricht der folgende Versuch von Pasteur : Ueber zwei Gruben, von welchen die eine 3, die andere 12 Jahre lang zum Eingraben aller Schafe eines Hofes, welche an Milzbrand zu Grunde gegangen waren, gedient hatten, Hess man 7 Schafe täglich einige Stunden herumgehen. Hierauf wurden die Thiere wieder mit den übrigen in den Stall zurückgeführt und aussehliesslich im Stall gefüttert. Nach 46 Tagen waren von diesen 7 Schafen 2 an Milzbrand gestorben, während unter der übrigen Herde kein Fall vorgekommen war.
Bezüglich der Massregeln zum Schütze gegen die Weiterverbreitung der Epizootien lässt sich im Allgemeinen angeben, dass ohne Zweifel die sicherste Massnahme zur Unschädlichmachung der Cadaver das Verbrennen derselben in toto in einem SiEMENS'schen oder ähnlichen Leichenverbrennungsofen, z. B. dem von Kori für Thiercadaver und Fleischabfälle construirten, wäre. Die Beschaffung solcher Oefen ist allerdings noch viel zu theuer. Dasselbe gilt von den transportablen Verbrennungsöfen, wie sie von Reclam6),
v. Rueff und Werner empfohlen worden sind. Immerhin haben einzelne Ge meinden mit gemeinsamen Kosten Verbrennungsöfen angeschafft und in Be nutzung genommen. In Lenggries ist die offene Verbrennung milzbrandiger Cadaver bei hellem Feuer mit günstigstem Erfolge angewandt worden, ein Ver fahren, welches sich wegen seiner Billigkeit und Zuverlässigkeit sehr empfehlen dürfte (2, pag. 247). EineBeschreibung desselben findet derLeser bei Dammann.5)
Die vollkommensteMethode derUnschädlichmachung ist aber die thermo-chemische4), welche aus den Thiercadavern noch werthvolle Stoffe erschliesst.
Man behandelt sie entweder mit siedenden Wasserdämpfen mit oder ohne Zusatz von Schwefelsäure, oder Kalk, oder Lauge, um Fett zu gewinnen, Seife, Leim herzustellen, oder man wendet die trockene Destillation an, um ThierkoWe zu gewinnen (6 und2). Selbstverständlich muss das betreffende Verfahren der Gesundheitsbehörde genau bekannt, auch von ihr gebilligt sein und der Betrieb oft controlirt werden. Vortrefflich wirken die Kafill-Des-infectoren von Henneberg, die zum Sterilisiren und Trocknen von Thier-cadavern, sowie von Fleischabfällen unter Gewinnung von Fett, Leim und Dungpulver bestimmt sind (D. R. Patent 57.349). Sie verdienen die weiteste Verbreitung für die Unschädlichmachung der Thiercadaver.
Ist keine der genannten Methoden anwendbar, so bleibt nur übrig, die Cadaver zu verscharren. Dies muss an bestimmten, dazu geeigneten Wasen-platzen, in einer Tiefe von 3 Meter erfolgen, in welcher die pathologischen Keime nicht mehr wachsen, resp. zu Grunde gehen. Sehr empfehlenswerth ist es, die Cadaver in der Grube mit vielem frischen Kalk zu umgeben.
Wir bringen im Folgenden die gesetzlichen Bestimmungen, welche von der österreichischen und von der deutschen Gesetzgebung in dieser Richtung getroffen sind.


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Text auf dieser Seite um einen Auszug aus einem über hundert Jahre alten Fachbuch der Medizin handelt.
So entsprechen vor allem die genannten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen nicht dem aktuellen Stand der Medizin, die Anwendung kann nicht nur die Diagnose einer Erkrankung verzögern, sondern auch direkt den Körper schädigen.

Hinweis: Der Text auf dieser Seite entstammt einem über einhundert Jahre alten Fachbuch. Daher entsprechen die gemachten Angaben nicht dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Verwenden Sie niemals die angegebenen Rezepturen und Heilmethoden, da sie gesundheitsgefährdend seien können.