Abdeckereien: Parasiten in Abdeckereien

Heilkundelexikon

Abdeckereien: Parasiten in Abdeckereien


c) Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Thieren können durch Vermittlung' der Abdeckereien ferner noch entstehen, wie schon oben angegeben ist, durch die Weiterverbreitung von thierischen Parasiten. In erster Linie kommen hier die Trichinen in Betracht. Bekanntlich bilden die Ratten sehr oft ein Verbindungsglied in der Weiterverbreitung dieser Entozoen, indem sie das Fleisch oder die Abfälle trichinöser Schweine verzehren und trichinös werden. Werden sie dann selbst wieder von Schweinen gefressen, was nachweislich oft geschieht, so findet die Einwanderung der Trichinen in diese statt. Die Ratten sind sehr häufig trichinös und namentlich jene aus Abdeckereien; so hat es sich herausgestellt, dass von 704 aus 29 verschiedenen Gegenden Sachsens, Bayerns, Oesterreichs und aus einem württembergischen Orte stammenden Ratten 59 trichinös waren (= 8,3%);
davon 208 Ratten von Fallmeistereien, trichinös waren 46 (= 22,1%)
224 Ratten aus Schlächtereien trichinös waren 12 (= 2,3%)
272 Ratten aus anderen Localitäten trichniös war 1 (= 0,3%)
Ferner wurden die Ratten aus 18 Fallmeistereien untersucht und in 14 fanden sich trichinöse. — Auch eine Weiterverbreitung der Tänia kann von den Abdeckereien ausgehen, wenn finniges Fleisch nicht unschädlich gemacht wird. Selbst eine Ausbreitung der Echinokokkenkrankheit von ihnen aus ist möglich. . Hinsichtlich der Massregeln gegen die Weiterverbreitung thierischer Parasiten im Allgemeinen muss als Grundsatz durchgeführt werden, dass aus Abdeckereien weder Fleisch, noch Eingeweide von gefallenen oder ge tödteten Thieren verkauft werden darf, auch nicht zum Füttern anderer Thiere. Es hat dieses Verbot ausser dem in Rede stehenden Grunde auch insofern noch eine sehr grosse Berechtigung, als, wie die Erfahrung noch der jüngsten Zeit gelehrt hat, das Fleisch, welches aus den Abdeckereien angeblich als Futter für Thiere verkauft wird, gelegentlich in Restaurationen und Läden wandert und dort als gesundes gutes Fleisch verkauft wird. Es ist dies, wenn auch nicht in jedem Falle gesundheitsschädlich, so doch zum Mindesten ekelerregend. Man muss daher streng daran festhalten, dass in den Abdeckereien alle Weichtheile auch der Thiere, welche gar nicht an ansteckenden Krankheiten gelitten haben oder daran zu Grunde gegangen sind, entweder zu industriellen Zwecken verarbeitet oder vergraben werden.
Was ferner noch speciell die Trichinen anlangt, so muss zum Schütze gegen ihre Weiterverbreitung durch Abdeckereien den Abdeckern das Halten, Füttern und Schlachten von Schweinen, sowohl für den eigenen Gebrauch als für den Verkauf strengstens verboten und die Befolgung dieser Massregel genau controlirt werden. Trichinös befundene und den Abdeckern übergebene Schweine sind entweder im Ganzen chemisch zu verarbeiten oder auszusieden und die Reste, in welchen sich etwa noch erhaltene Trichinen finden könnten, in einer Weise zu vergraben, dass Thiere, besonders Ratten, nicht mehr davon fressen können. Die Trichinen sind gegen Fäulniss ungemein resistent, sie leben noch m völlig zerfliessendem faulen Fleisch und bleiben entwicklungsfähig bis zu 100 Tagen; es müssen daher diese Massregeln sehr sorgfältig ausgeführt werden.
Es mögen hier schliesslich noch die Bestimmungen folgen, welche in Oesterreich und Deutschland bezüglich der Einrichtungen der Abdeckereien und der Obliegenheiten der Abdecker nach der »Instruction für Abdecker« gelten,, soweit.; sie hier von Interesse sind.
§1. Der Abdecker untersteht bezüglich seines Gewerbes zunächst den Vorständen jener Gemeinden, die in dem ihm zugewiesenen Bezirke liegen, in höherer Linie aber auf dem Lande den k. k. Bezirksämtern, in Städten, wo sich Magistrate befinden, diesen, und in der Hauptstadt dem Stadtmagistrate und der k. k. Polizeidirection und ist auch den öffentlichen Sanitätsorganen in allen von denselben getroffenen Anordnungen die pünktlichste Folgeleistung schuldig.
§ 2. Der Abdecker ist verpflichtet, jedes, wo immer in seinem Bezirke umgestandene grössere oder kleinere Hausthier, sobald er auf was immer iur einem Wege hiervon die Kenntniss erhält, abzuholen, und auf den be stimmten Verscharrungsplatz wegzuführen. Die grösseren Hausthiere müssen immer mittelst eines eigens hierzu eingerichteten, mit einer Aufrollvorrichtung versehenen Wagens abgeholt, kleinere Hausthiere können auch in einem iesten backe weggetragen werden.
§3 Dlr Abdecker hat die Vertilgung der von dem Vieheigenthümer
ihm hierzu übergebenen oder von einer k. k. Behörde aus Sanitätsrücksichten hierzu bestimmten Thiere, letztere jedoch nur bei Intervenirung der k. k Behörde, vorzunehmen.
Die Vertilgung soll in der Regel auf dem Verscharrungsplatze vorge nommen werden, nur ausnahmsweise, wo das Thier nicht mehr lebend auf den Verscharrungsplatz getrieben werden kann, oder über ausdrückliche Anordnung der k. k. Behörde kann die Vertilgung auch ausserhalb stattfinden und ist sodann der Cadaver, wie sub § 2 angeführt wurde, auf den Ver scharrungsplatz wegzuführen. Besondere Verscharrungspläize können nur bei Seuchen von der .Behörde.angeordnet werden.
§ 4. Der Abdecker hat herrenlos herumlaufende, bissige, nicht an der Kette befindliche, mit dem vorschriftsmässigen Halsbande oder Maulkorbe nicht versehene, sowie wuthverdächtige oder wüthende Hunde einzufangen und in die Abdeckerei zu bringen Die Vertilgung der eingefangenen und m die Abdeckerei überbrachten Hunde darf nur in Gegenwart eines von der Behörde abgesendeten Zeugen stattfinden.
§ 5. Beim Abholen der umgestandenen Thiere (nach § 2), als auch bei Ueberkommung der zur Vertilgung bestimmten Thiere (nach § 3 und4) hat der Abdecker, so viel es sich vom Hörensagen entnehmen lässt, genaue Erkundigungen einzuziehen, um zu erfahren, ob nicht etwa der Verdacht einer ansteckenden oder seuchenartigen Krankheit vorhanden ist. Sobald dies der Fall sein sollte, ebenso wenn beim Aushäuten oder Eröffnen der um gestandenen oder vertilgten Thiere ein derartiger Verdacht sich herausstellen sollte, so hat der Abdecker, ohne mit dem Cadaver etwas Weiteres zu ver anlassen, sogleich der Behörde hiervon Anzeige zu machen. Diese Anzeige hat der Abdecker auch zu machen, wenn er sonst auf was immer für einem Wege von dem Vorkommen einer ansteckenden oder seuchenartigen Krank heit unter den Hausthieren die Kenntniss erhalten sollte. Hierbei soll dem Abdecker insbesondere der Grundsatz als Anhaltspunkt dienen, dass der Verdacht einer seuchenartigen Krankheit ausgesprochen ist, sobald in einer Gegend mehrere Hausthiere einer oder auch verschiedener Gattung zu gleicher Zeit oder bald nach einander auf gleiche Weise erkrankten.
§ 6 Die vom Abdecker auf die sub 2 und 3 angeführte Weise übernommenen Thiere, sowie die nach § 4 eingefangenen Hunde sind, wenn der § 5 keine Anwendung findet, auf dem bestimmten Aas-oder Verscharrungsplatze derart zu verscharren, dass grössere Hausthiere immer früher ausgehäutet, sodann mit Berücksichtigung der im nächsten § 7 angeführten Massregeln zerstückelt, in eine 6 Fuss tiefe Grube geworfen und bis zur Oberfläche mit Erde bedeckt werden. Kleinere Hausthiere werden nur dann ausgehäutet, wenn es der Eigenthiimer des Thieres wünscht oder der Ab decker aus eigenem Antriebe thun will, und es können mehrere kleinere Hausthiere in eine gemeinschaftliche Grube geworfen werden ; nur muss die, die Cadavertheile bis zur Oberfläche bedeckende Erdschichte wenigstens 3 Schuh betragen und darf die Grube nie offen gelassen, sondern muss immer mit Erde ausgefüllt werden.

Der deutsche Veterinärrath sprach sich dahin aus, dass die gesetzliche Regelung der unschädlichen Beseitigung thierischer Cadaver und Cadavertheile ein Bedürfniss sei, dass jeder Thierbesitzer binnen 12 Stunden nach dem Tode eines seiner Hausthiere denselben der Ortspolizeibehörde anzeigen solle, und dass die polizeiliche Fürsorge einzutreten habe, wenn der Eigenthümer seine gefallenen oder getödteten Thiere nicht selbst zu verwerthen oder vorschriftsmässig zu beseitigen vermöge. Er forderte des Weiteren, dass jede Gemeinde verpflichtet sei, für einen Wasenpltttz mit den erforderlichen Einrichtungen zu sorgen, dass die Beseitigung der Cadaver von Thieren, die an keiner ansteckenden Krankheit gelitten haben, nicht über einen Tag verschoben werden dürfe, dass die chemische Zerstörung oder die Einwirkung hoher Hitze grade das zweckmässigste Mittel derBeseitigung, dasVergraben nur dann statthaft sei, wenn die eben bezeichneten Methoden nicht ausgeführt werden können. Entwürfe von Abdeckereiordjiungen publicirten endlich noch Ulrich in den Verhandlungen des deutschen Veterinärrathes von 1878 und Nobbe im Archiv des deutschen Landwirthschaftsrathes, 1881.


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So entsprechen vor allem die genannten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen nicht dem aktuellen Stand der Medizin, die Anwendung kann nicht nur die Diagnose einer Erkrankung verzögern, sondern auch direkt den Körper schädigen.

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