Abdeckereien: Österreich: Abdeckereien

Heilkundelexikon

Abdeckereien: Österreich: Abdeckereien


Das österreichische Gesetz, die Abwehr und Tilgung ansteckender Thierkrankheiten etc. betreffend, enthält folgende allgemeine Bestimmungen:
»Die unschädliche Beseitigung der Cadaver der an einer ansteckenden Krankheit leidend gewesenen Thiere kann auf thermischem oder chemischem Wege oder durch ausreichend tiefes Verscharren erfolgen.
Cadaver, welche behufs der unschädlichen Beseitigung weiter verführt werden müssen, sind vorher mit Kalkbrei oder mit Carbolsäurelösung zu übergiessen und während des Trans portes bedeckt zu erhalten. Die benützten Wägen sind zu desinficiren.
Die thermische Beseitigung der Cadaver kann entweder in hierzu eingerichteten, behördlich genehmigten Betriebsanlagen oder durch Verkohlen der zerstückten und reichlich mit Petroleum oder Theer begossenen Cadayer über einem Holzfeuer geschehen. Die thermische Beseitigung ist insbesondere bei Milzbrandcadavern angemessen und dort anzuordnen, wo es an geeigneten Verscharrungsplätzen fehlt. Dabei ist Feuersgefahr zu vermeiden.
Die chemische Verarbeitung der Cadaver der an ansteckenden Krankheiten leidend gewesenen Thiere darf .mir. in hierfür eingerichteten, behördlich genehmigten Betriebsanlagen? welche einer beständigen sachverständigen Beaufsichtigung und Uebcrwachung unterstellt sind stattfinden.
Bei der chemischen Verarbeitung der Cadaver und Cadavertheile muss ein Verfahren eingehalten werden, durch welches eine Zerstörung des Ansteckungsstoffes, sowie der thienschen und pflanzlichen Parasiten mit Sicherheit durchgeführt wird, und welches jede Verwendbarkeit der thierischen Theile und der daraus erzeugten Producte zu Nahrungszwecken ausschliesst.
Die Bestimmung der Verscharrungsplätze hat unter genauer Beobachtung der sanitäts polizeilichen Rücksichten stattzufinden.
Die zum Verscharren der Cadaver zu eröffnenden Gruben sind so tief anzulegen, das über die hineingeworfenen Aeser noch eine 2 Meter hohe Erdschichte zu liegen kommt.
Aus Aasgruben dürfen Knochen nur mit Bewilligung der politischen Bezirksbehörde aus gegraben werden. Diese Bewilligung ist nicht vor Ablauf von 8 Jahren, vom Zeitpunkte der Verscharrung gerechnet, und überhaupt nur dann zu erthcilen, wenn die Verwesung der Weichtheile vollständig erfolgt und die unmittelbare Verarbeitung der Knochen gesichert ist.
Ebenso ist die Wiederbenützung von Aasgruben als solchen durch die politische Bezirksbehörde nur nach Ablauf eines solchen Zeitraumes zu gestatten, innerhalb dessen die vollständige Verwesung der Cadaver stattgefunden hat.«
Hinsichtlich der einzelnen Krankheiten gelten ferner in Oesterreich folgende Bestimmungen:
»Die Cadaver der an Milzbrand gefallenen oder deshalb getödteten Thiere dürfen nicht abgeledert werden und sind auf eine möglichst schnelle Art zu beseitigen.
Bis zu ihrer Unschädlichmachung müssen sie so verwahrt werden (durch Bedecken mit Erde, Stroh, Decken u. dergl.), dass eine Berührung derselben durch andere Thiere — auch Fliegen — möglichst hintangehalten wird. .
Findet die unschädliche Beseitigung der Cadaver nicht auf thermischem oder chemischem Wege, sondern durch Vergraben statt, so muss vorher die Haut kreuzweise in kleine Stücke geschnitten werden. Die Gruben müssen tief angelegt und die hineingebrachten Cadaver mit
Aetzkalk, und in Ermangelung desselben mit Asche bestreut und mit Theer oder Jauche begossen werden.
Die Cadaver der an Lungenseuche gefallenen oder der geschlachteten kranken, zum Genusse nicht geeignet erklärten Thiere und nicht zum Genüsse geeignete,» Theile von Thieren, dann der Dünger aus den Stallungen sind mit Vermeidung von Rindergespannen auszuführen ;
erstere sind unschädlich zu beseitigen, der Dünger ist auf entlegene Grundstücke zu bringen und vor dem Unterackern mit Erde hinreichend zu bedecken.
Die Häute unigestandener oder geschlachteter kranker Thiere sind zu desinficiren.
Die Cadaver rotz-(wurm-)kranker Thiere sind ohne Hiuwegnahme irgend eines Theiles und nach kreuzweise zerschnittener Haut auf thermischem oder chemischem Wege unschädlich zu machen, oder wie die Cadaver milzbrandkranker Thiere,zu verscharren.
Die Cadaver gefallener oder getödteter pockenkranker Schafe sind auf thermischem oder chemischem Wege oder durch tiefes Begraben zu beseitigen.
Die abgenommenen Häute sind zu desinficiren und dürfen erst in vollkommen getrocknetem Zustande und nach Beendigimg der Seuche ausgeführt werden.
Die Cadaver wuthkranker Thiere sind wie die Cadaver milzbrandkranker Thiere zu behandeln.
Die Unschädlichmachung der an der Rinderpest gefallenen und erschlagenen pestkranken Rinder durch Verarbeitung auf thermischem oder chemischem Wege darf nur dann stattfinden, wenn die zu einem solchen Zwecke eingerichteten und unter sachverständiger Aufsicht stehenden Fabriksetablissements in dem verseuchten Orte selbst oder in dessen nächster Nähe sich befinden, die Verführung der Cadaver dahin in vollkommen geschlossenen Wägen stattfinden und deren Verarbeitung sofort erfolgen kann.
Treffen diese Voraussetzungen nicht ein, so sind die Aeser zu verbrennen oder zu verscharren.
Personen, die bei dem Aufladen, Verführen und Verarbeiten der Cadaver in Verwendung waren, haben sich einer gründlichen Reinigung und ihre Kleider der Desinfection zu unterwerfen.
Für die Verscharrung der Aeser sind wenig oder gar nicht angebaute Plätze zu wählen, welche von Wegen und Gehöften möglichst entfernt gelegen sind und zu welchen unter gewöhnlichen Verhältnissen Rindvieh nicht gelangt. Die Aasgruben müssen so tief angelegt werden, dass die Erde mindestens 2 Meter hoch die Cadaver bedeckt.
Die als seuchenkrank befundenen Thiere müssen, insoferne deren Transport zum Aasplatze im lebenden Zustande nicht ohne Gefahr einer Verbreitung des Ansteckungsstoffes auf andere Höfe geschehen kann, in dem betreffenden Gehöfte getödtet und ebenso wie die Cadaver der an der Pest umgestandenen Rinder auf Wägen, Schleifen, Schlitten u. dergl., und zwar ohne dass Theile derselben den Erdboden berühren, auf den Verscharrungsplatz gebracht werden.
Während des Transportes seuchekranken Viehes oder der Cadaver sind unberufene Personen, dann Rindvieh von den betreffenden Strassen und Wegen fernzuhalten.
Alle während des Transportes von diesen Thieren öder Cadavern abfallenden Theile
sind mit der obersten Schichte des verunreinigten Erdbodens abzuheben und in die Aasgrube
zu bringen.
Das Aufladen und Verführen der Cadaver nach dem Aäsplatz, das Vergraben u. s. w.
soll, wenn möglich, durch Personen aus dem verseuchten Hofe selbst, jedenfalls aber durch
Personen aus dem Seuchenorte, welche kein Vieh besitzen, geschehen.
Zum Fortschaffen der Aeser sind niemals Rinder, sondern Pferde oder andere Zugthiere 'oder Menschen, und zwar, wenn thunlich, aus dem Seuchenhofe zu verwenden.
Die Cadaver sind ohne Absonderung irgend eines Bestandteiles und mit durch mehrfache Kreuzschnitte unbrauchbar gemachter Haut in die Aasgruben zu bringen und mit einer Schichte lebendigen Kalkes zu bedecken oder in dessen Ermangelung mit Asche zu bestreuen oder mit Theer oder Jauche zu begiessen. Hierauf ist die Grabe, in welche auch alle etwaigen Abfälle, Blut, verunreinigte Erde u. dergl. zu werfen sind, mit der beim Ausgraben gewonnenen Erde auszufüllen, die festzusammengetretene Oberfläche mit Dornbüschen oder grösseren Steinen zu belegen oder mit solchen Pflanzen zu besetzen, welche schnell wachsen und tiefe Wurzeln treiben, mit Gräben oder mit Bretter-oder Stangenzäunen zu umgeben, durch eine Tafel als Aasplatz zu bezeichnen und bis zumerklärten Erlöschen der Seuche durch einen besonderen Wächter zu überwachen.«


Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Text auf dieser Seite um einen Auszug aus einem über hundert Jahre alten Fachbuch der Medizin handelt.
So entsprechen vor allem die genannten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen nicht dem aktuellen Stand der Medizin, die Anwendung kann nicht nur die Diagnose einer Erkrankung verzögern, sondern auch direkt den Körper schädigen.

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