Abdeckereien: Abdeckereien in Deutschland

Heilkundelexikon

Abdeckereien: Abdeckereien in Deutschland


In Deutschland gelten zunächst die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über Massnahmen gegen Viehseuchen (§ 328 und367), sodann die Bestimmungen des Reichsgesetzesbetreffs Abwehr von Viehseuchen aus dem Jahre 1880 und 1881 und der Ausführungs-In-
struetion für dies Gesetz, im Besonderen aber Folgendes, soweit es für unsere Betrachtung von Wichtigkeit ist:
Bei Milzbrand: »Die möglichst zu beschleunigende unschädliche Beseitigung der Cadaver erfolgt durch hohe Hitzegrade oder sonst auf chemischem Wege oder,-soweit dies unausführbar, durch Vergraben, nachdem die Haut kreuzweise in völlig unbrauchbare kleine
Theile zerschnitten und das Fleisch durch Begiessen mit Carbolsäure, Teer oder Petroleum ungeniessbar gemacht ist. Die Ortspolizeibehörde hat den Ort zu bestimmen, an welchem die Beseitigung, beziehentlich Vergrabung der Cadaver zu erfolgen hat. Der Transport der Cadaver darf nur in geschlossenen Wagen oder so bedeckt erfolgen, dass kein Körpertheil sichtbar ist und Jede Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen und Excrementen vermieden wird. Die Gruben müssen so tief angelegt werden, dass sie mindestens 30 Meter von Gebäuden, 3 Meter von Wegen und Gewässern entfernt sind und dass mindestens 1 Meter die Cadaver bedeckt.«
Bei Lungenseuche: »Die Lungen der getödteten lungenseuchekranken Thiere und die Cadaver der gefallenen Thure müssen unschädlich beseitigt werllen. Die Abhäutung ge fallener Thiere ist gestattet und muss im Bereiche des Seuehengehüftes selbst erfolgen. Das Fleisch der getödteten Thiere darf nach völligem Erkalten frei verwerthet und ausgeführt werden. Häute lungenseuchekranker Thiere dürfen aus dem Seuchengehöfte oder dem Schlacht hause nur in vollkommen getrocknetem Zustande ausgeführt werden, sofern nicht die directe Ablieferung derselben an die Gerberei nachgewiesen wird.«
Bei Rotz: »Die Cadaver rotziger Pferde sind durch Anwendung hoher Hitzegrade oder sonst auf chemischem Wege unschädlich zu beseitigen. Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, sind die Cadaver an abgelegenen Orten zu vergraben, nachdem die Haut durch Zerschneiden unbrauchbar gemacht ist. Das Abhäuten ist verboten.«
Bei Wuthkrankheit: »Die Cadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder verdächtigen Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden.« Für Preussen giebt das Gesetz vom 13. December 1872, betreffend die Kreisordnung, Vorschriften über Abdeckereien, für Baden die Dienstanweisung für Abdecker vom
25. August 1865, für Württemberg die Verfügung vom 21. August 1879 Bestimmungen über Beseitigung von Cadavern. Noch weitere Angaben enthält Wehmer's ad2) citirte Abhandlung.


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