Korrektur zu Schwefeln
Korrektur zu Schwefeln
Wir haben schon oben des Schwefeins des Weines als eines Verfahrens erwähnt, wodurch viele Krankheiten des Weines geheilt werden und welches überdies zur raschen Beendigung der Nachgährung dient. Beim Schwefeln wird durch das Verbrennen des auf Leinwandlappen eingeschmolzenen Schwefels in einem lose verschlossenen Fasse schweflige Säure erzeugt und diese von den feuchten Wandungen des Fasses absorbirt. Die schweflige Säure wirkt zunächst als directes Fermentgift. Durch ihr Bestreben, in Schwefelsäure überzugehen, bindet sie Sauerstoff, wodurch sie OxydationsVorgänge unmöglich macht, welche auf die Bouquetstoffe des Weines zerstörend wirken. Die entstandene Schwefelsäure verbindet sich mit dem in jedem Weine enthaltenen Kalk zu Gips, welcher als in Alkohol schwer löslich ausgeschieden wird. Jedoch werden hierfür die an Kalk gebunden gewesenen Säuren frei und bedingen hiedurch einen mehr sauern Geschmack des Weines. Manchmal wird beim Schwefeln der Wein zugleich künstlich aromatisirt, indem der Schwefel mit Gewürznelkenpulver, Ingwer, Thymian, Lavendel und dergl. vermengt wird, wobei sich die beim Verdampfen verflüchtigenden ätherischen Oele an den inneren Fasswandungen niederschlagen und dem Weine die betreffenden Riechstoffe mittheilen. Es kommt auch vor, dass man beim Abziehen des Weines auf Flaschen jede einzelne Flasche mit einem in das Innere derselben versenkten brennenden Schwefel faden zu schwefeln pflegt. So behandelte Weine, auch solche, welche in Weinfässer gefüllt werden, die früher mit Calciumbisulfit ausgespült wurden, verlieren nicht nur Aroma, feinen Geschmack und blassen in ihrer Farbe ab, sondern der Genuss derselben verursacht hartnäckige Kopfschmerzen und bei schwächlichen Personen selbst asthmatische Beschwerden, welche durch Aufnahme der schwefligen Säure selbst in sehr verdünntem Zustande in das Blut hervorgerufen werden können. Nach Pfeiffer wirken mehr als 80 Mgrm. schweflige Säure pro Tag entschieden schädlich. Ein Gutachten der medicinischen Facultät in Wien (19. März 1888) hat nur 8 Gewichtstheile SO2 auf 1 Million Flüssigkeit (Wein oder Bier), also 8 Mgrm. pro Liter als Maximalgehalt zulässig festgesetzt. Geschwefelte, auf Flaschen gezogene Weissweine zeigten übrigens noch nach einem Decennium oft bedenkliche Mengen freier schwefliger Säure (indem bei der gefüllten und gut verkorkten Flasche der im Weine absorbirte Sauerstoff nicht hinreicht, die schweflige Säure zu oxydiren); in Fässern aufbewahrt verliert der Wein seinen Gehalt an schwefliger Säure viel früher. Das Schwefeln des Weines soll nur unter Verwendung arsenikfreien Schwefels, überdies nur in beschränktem Masse stattfinden. Der Zusatz von Salicylsäure als Conservirungsmittel zum Weine ist in Bezug auf seine sanitäre Wirkung noch immer Gegenstand der Contro- verse. Während die einen dieselbe als unschädliches Präservationsmittel. hervorheben, wird auf anderer Seite ein etwaiges Verbot hauptsächlich damit gerechtfertigt, dass die Menge der Salicylsäure über das Erlaubte hinaus gehen würde, wenn es jedem Verkäufer freistünde, nach Belieben davon zuzusetzen. Nach dem Gesetz betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken von 20. April 1892 darf Salicylsäure im Weine etc. nicht vorkommen.
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